Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2328
BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80 (https://dejure.org/1980,2328)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1980 - I ZR 1/80 (https://dejure.org/1980,2328)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 (https://dejure.org/1980,2328)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,2328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 553
  • GRUR 1980, 755
  • WM 1980, 660
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.08.1978 - X ZR 17/78

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80
    Nach der Rspr. der Zivilsenate des BGH ist einem Vollstreckungsschutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß des II. Ferienzivilsenats vom 25.8.1978 - X ZR 17/78, GRUR 1978, 726; Beschluß des Kartellsenats vom 11.12.1979 - KZR 25/79).

    Nach dem angeführten Beschluß des Kartellsenats bleibt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO auch in diesen Fällen, in denen von der Möglichkeit des § 712 ZPO kein Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls dann zulässig, wenn einer solchen Antragstellung nach § 712 ZPO erhebliche Hindernisse entgegenstanden, Solche Hindernisse können nach Auffassung des Kartellsenats, wie dieser auf Antrage verdeutlicht hat, nicht nur darin bestehen, daß der nicht zu ersetzende Nachteil erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hervorgetreten ist oder früher nicht glaubhaft gemacht werden konnte; darauf hat, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, auch der II. Ferienzivilsenat in seinem Beschluß vom 25.8.1978 (aaO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht beschränkt.

  • BGH, 11.12.1979 - KZR 25/79

    Voraussetzungen für die Beantragung von Vollstreckungsschutz - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80
    Nach der Rspr. der Zivilsenate des BGH ist einem Vollstreckungsschutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß des II. Ferienzivilsenats vom 25.8.1978 - X ZR 17/78, GRUR 1978, 726; Beschluß des Kartellsenats vom 11.12.1979 - KZR 25/79).
  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Die Stellung eines Antrages nach § 712 ZPO war der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht etwa deshalb unzumutbar, weil ihr bereits die Antragstellung einen schweren Nachteil zugefügt hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.03.1980 - I ZR 1/80, GRUR 1980, 755 = WM 1980, 660 - Acrylstern).
  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

    Wenn der Vollstreckungsschuldner auch im Regelfall auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, wegen des unterbliebenen Ausspruchs über die Abwendungsbefugnis ein Ergänzungsurteil zu beantragen (oder wegen der ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile beim FG einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen), so bleibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann zulässig, wenn einer Antragstellung vor dem FG "erhebliche Hindernisse entgegenstanden" (vgl. BGH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1979 KZR 25/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1980 S. 329 - GRUR 1980, 329 - und vom 26. März 1980 I ZR 1/80, MDR 1980, 553).
  • BGH, 10.12.1991 - X ARZ 85/91

    Voraussetzung der Gewährung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Vollstreckungsschutz zu erlangen, d.h. dort die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung oder deren Einstellung beantragt hat (BGHZ 16, 376, 377; BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; GRUR 1980, 329 - Rote Liste; GRUR 1980, 755 = WRP 1980, 551 - Acrylstern; NJW 1983, 455, 456 - Reibebrett; GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; WRP 1991, 721, 722 - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 26.09.1991 - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag).

    Daß einem Vollstreckungsschutzantrag in der Vorinstanz erhebliche Hindernisse entgegenstanden und damit einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise gleichwohl eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 755 = WRP 1980, 551 - Acrylstern; vgl. auch GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung), legt die weitere Beschwerde ebenfalls nicht dar.

  • BGH, 14.12.1983 - IVa ZR 85/83

    Klagebegehren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil - wie hier - bereits erkennbar und nachweisbar war (BGH, Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 = GRUR 1980, 329; Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 2.4.1981 - IVa ZR 240/80).

    Da ferner einer der Ausnahmefälle, in denen Einstellung der Zwangsvollstreckung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34) hier nicht vorliegt, muß der Antrag insoweit zurückgewiesen werden.

  • BGH, 05.12.1986 - IVa ZR 247/86

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Urteil -

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO vor dem Berufungsgericht nicht gestellt hat, obwohl die geltend gemachten Nachteile - wie hier - bereits erkennbar waren (BGH Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11.12.1979 - KZR 25/79 - RGUR 1980, 329; Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 2.4.1981 - IVa ZR 240/80 und ständig).

    Da einer der Ausnahmefälle, in denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34), hier nicht vorliegt, muß der Antrag zurückgewiesen werden.

  • BGH, 02.09.1988 - VII ZR 352/87

    Einstellungsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren nicht gestellt hat, obwohl die ihm aus einer möglichen Zwangsvollstreckung drohenden nicht zu ersetzenden Nachteile bereits erkennbar und nachweisbar waren (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH, Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1 = MDR 1979, 138; Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34 = MDR 1980, 553; Beschluß vom 14.12.1983 - IVa ZR 85/83 = WM 1984, 321).

    Da die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle, in denen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719, 34), hier nicht vorliegen, mußte der Antrag zurückgewiesen werden.

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 118/83

    Einstellung des Verfahrens - Einsichtsrechte und Kontrollrechte aus einem

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemeint, in bestimmten Ausnahmefällen erfahre dieser Grundsatz eine Durchbrechung (BGH, Beschluß vom 26. März 1980 = MDR 1980, 553).
  • BGH, 26.03.1981 - IVa ZR 240/80

    Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung - Abwendung der

    Ein derartiger unersetzlicher Nachteil liegt nach der Rechtsprechung der Zivilsenate und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes aber nicht vor, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, die ihm drohenden Nachteile mit Hilfe eines an das Berufungsgericht zu richtenden Antrages nach § 712 ZPO abzuwenden (BGH Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25, 79 = GRUR 1980, 329; Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 = WM 1980, 660).
  • BGH, 21.04.1980 - I ZR 34/80

    Begründetheit eines Vollstreckungsschutzantrags

    Der Vollstreckungsschutzantrag gem. § 719 Abs. 2 ZPO ist schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte es unterlassen hat, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, und Umstände dafür, daß ihr die Antragstellung nach § 712 ZPO unzumutbar gewesen wäre, weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. BGH LM ZPO § 712 Nr. 1 - NJW 1979, 1208 - GRUR 1978, 726, BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25/79, Senatbeschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - "Acrylstern").
  • BGH, 06.09.1990 - X ZR 85/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Vollstreckungsschutzantrag in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH WM 1990, 998 [BGH 28.03.1990 - XII ZR 3/90] ; BGH NJW-RR 1988, 1530, 1531; BGH WM 1984, 321; BGH WM 1980, 660 = MDR 1980, 553 = LM § 719 ZPO Nr. 34; BGH MDR 1979, 138 = LM § 712 ZPO Nr. 1 = BGH GRUR 1978, 726).
  • BGH, 21.08.1990 - IV ZB 7/90
  • BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89

    Vollstrekkungsschutzantrag - Revision - Berufung - Vollstreckbarkeit -

  • BGH, 21.07.1988 - VIII ZR 63/88

    Berufung - Vollstreckungsschutzantrag - Zwangsvollstreckung - Einstweilige

  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 173/82

    Abwendung der aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile -

  • BGH, 28.03.1985 - I ZR 186/84

    Stellung eines Vollstreckungsschutzantrages zur Abwendung von Nachteilen aus

  • BGH, 14.07.1995 - XII ZR 145/95

    Räumung und Herausgabe eines Pachtgrundstückes - Vollstreckungsschutzantrag wegen

  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 47/88

    Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der

  • BGH, 11.08.1983 - VIII ZR 180/83

    Versäumnis des Vollstreckungsschuldners drohende Nachteile einer möglichen

  • BGH, 29.01.1986 - IVa ZR 158/85

    Versäumung der Geltendmachung drohender Vollstreckungsnachteile im

  • BGH, 21.02.1985 - I ZR 163/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrags

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 239/85

    Voraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der

  • BGH, 13.10.1982 - IVa ZR 55/82

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht